Geltendes RechtVerkündet oder in KraftZuletzt geändert: 25.08.2026
Soziales · Dossier
Bürgergeld weg — was gilt jetzt für mich?
Das Gesetz ist verkündet und gilt seit dem 1. Juli 2026 in weiten Teilen. Zwei Stufen treten erst 2027 und 2029 in Kraft.
GILT HEUTE
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach § 19 SGB II Grundsicherungsgeld. Nach § 3a Absatz 1 SGB II hat die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Beim Vermögen besteht die Karenzzeit für das selbst genutzte Wohneigentum fort: Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 SGB II wird „ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt“; diese Karenzzeit dauert nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ein Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Die frühere Karenzzeitregelung beim übrigen Schonvermögen in § 12 Absatz 3 und 4 SGB II ist gestrichen; § 12 Absatz 2 SGB II staffelt den Freibetrag stattdessen nach dem Alter: 5 000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10 000 Euro ab dem 31., 12 500 Euro ab dem 41. und 20 000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Nach § 31a Absatz 7 SGB II entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich verweigert wird. Nach § 65a Absatz 4 SGB II dürfen die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 weiter das Wort „Bürgergeld“ verwenden; ein Schreiben mit diesem Wort sagt daher nichts darüber, welche Fassung des Gesetzes angewendet wird.
WÜRDE SICH ÄNDERN
Offen sind noch zwei Stufen des Gesetzes. Zum 1. August 2027 treten Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 sowie Artikel 7 in Kraft. Artikel 2 fügt dem SGB III den § 28b (Umfassende Beratung) und den § 31b (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) hinzu; Artikel 7 fügt dem SGB VIII den § 10 Absatz 3a an, wonach Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach § 28b Absatz 2 und § 31b SGB III vorgehen. Zum 1. Januar 2029 tritt Artikel 1a in Kraft; er ergänzt § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II um einen Verweis auf § 30a. Alle übrigen Teile des Gesetzes gelten bereits.
Stand: Vom Bundestag beschlossen vom 06.03.2026
IM VERFAHRENDie Regel gilt und ist anwendbar.
NÄCHSTER SCHRITTNichts. Änderungen wären ein neues Verfahren.
GesetzDreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Es ändert das SGB II und weitere Bücher des Sozialgesetzbuchs. Der Name der Leistung wechselt von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld.Google News zum Thema — externe Nachrichtensuche, öffnet in einem neuen Tab, keine Quelle dieses DossiersZuletzt geprüft: 25.08.2026
Beschlussweg
Regierungsvorlage: Das Kabinett beschloss den Entwurf, der Bundesrat nahm im ersten Durchgang Stellung, danach entschied der Bundestag. Als Einspruchsgesetz brauchte das Gesetz keine Zustimmung des Bundesrates.
- Erledigt
- Stand jetzt
- Wartet
- Endstatus
- Möglich, keine Zusage
- Ministerialentwurf12.11.2025Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf veröffentlicht. Die Länder- und Verbändebeteiligung lief bis zum Kabinettbeschluss.AMTLICHBundesministerium für Arbeit und SozialesReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales — Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeAMTLICHBundesministerium für Arbeit und SozialesGesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — UmsetzungsstandSTAND JETZTEin Ministerium hat einen Textentwurf vorgelegt. Die Regierung als Ganze hat ihn noch nicht getragen.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTEin Kabinettbeschluss, der den Entwurf ins Verfahren gibt.WAS DAS BEDEUTETErste veröffentlichte Fassung. Kein Vorgängerdokument.
- Kabinettbeschluss17.12.2025Kabinettbeschluss am 17. Dezember 2025. Zuleitung an den Bundesrat am 19. Dezember 2025 als BR-Drucksache 764/25, als besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.AMTLICHBundesratGesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucksache 764/25AMTLICHBundesministerium für Arbeit und SozialesGesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — UmsetzungsstandSTAND JETZTDie Regierung steht hinter dem Text und hat ihn ins Verfahren gegeben.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTBeratung und Schlussabstimmung im Bundestag. Änderungen sind dort üblich.GEÄNDERT GEGENÜBER DER VORFASSUNGGegenüber dem Referentenentwurf: ein neuer Artikel 10 „Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“ kommt hinzu, die Folgeänderungen rücken auf Artikel 11 und das Inkrafttreten auf Artikel 12. Das Inkrafttreten erhält einen dritten Absatz: Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Stufe zum 1. August 2027 verweist statt auf Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c auf Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d.WAS DAS BEDEUTETEinzelne Vorschriften würden schon am Tag nach der Verkündung gelten, nicht erst am 1. Juli 2026. Das Bundeskindergeldgesetz würde ebenfalls geändert.PLAN ZU DIESER FASSUNGDie Leistung nach § 19 SGB II hieße Grundsicherungsgeld. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hätte nach einem neuen § 3a SGB II Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Karenzzeitregelung beim Schonvermögen in § 12 Absatz 3 und 4 SGB II entfiele; das selbst genutzte Wohneigentum bliebe nach einem neuen Satz in § 12 Absatz 1 SGB II während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II weiter unberücksichtigt. Das Schonvermögen richtete sich nach dem Alter: 5 000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10 000 Euro ab dem 31., 12 500 Euro ab dem 41. und 20 000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Nach einem neuen § 31a Absatz 7 SGB II entfiele der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich verweigert wird. Das Gesetz träte am 1. Juli 2026 in Kraft, einzelne Vorschriften am Tag nach der Verkündung und am 1. August 2027.
- Bundesrat — 1. Durchgang (Stellungnahme)30.01.2026Stellungnahme im ersten Durchgang, 1061. Sitzung, Tagesordnungspunkt 28. Der Bundesrat verlangte unter anderem, die Altersgrenze „insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ in § 3a Absatz 2 Satz 2 SGB II zu streichen. Weil die Vorlage besonders eilbedürftig war, lief das Bundestagsverfahren parallel und begann bereits am 12. Januar 2026.AMTLICHBundesratStellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 764/25 (Beschluss)AMTLICHBundesratStenografischer Bericht der 1061. Sitzung des BundesratesSTAND JETZTDie Länder geben eine Stellungnahme ab. Sie bindet den Bundestag nicht.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTEinbringung im Bundestag und erste Lesung.
- Im Bundestagsverfahren12.01.2026Einbringung als BT-Drucksache 21/3541. Erste Beratung am 15. Januar 2026, Überweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung als BT-Drucksache 21/4087 am 11. Februar 2026. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses am 4. März 2026.AMTLICHDeutscher BundestagGesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucksache 21/3541AMTLICHDeutscher BundestagStenografischer Bericht der 53. Sitzung des Deutschen BundestagesAMTLICHDeutscher BundestagUnterrichtung durch die Bundesregierung — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/4087AMTLICHDeutscher BundestagBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), BT-Drucksache 21/4522STAND JETZTDer Text liegt im Parlament und wird in Ausschüssen beraten. Der endgültige Wortlaut steht noch aus.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTDie Schlussabstimmung im Bundestag.GEÄNDERT GEGENÜBER DER VORFASSUNGDer Ausschuss empfiehlt, den Entwurf mit Maßgaben anzunehmen, im Übrigen unverändert. Die Maßgaben fügen unter anderem einen neuen § 64a SGB II zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch ein, lassen in der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, ergänzen § 56 SGB II um eine Regel zu wiederholten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, setzen neue Artikel 1a und 1b ein und ergänzen Artikel 12 um einen vierten Absatz (Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft) sowie um Artikel 3 Nummer 2 in der Stufe am Tag nach der Verkündung. Zwei Maßgaben schreiben den Entwurfstext an bestimmten Stellen um: In § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II tritt „den 14. Lebensmonat“ an die Stelle des ersten Lebensjahres, das der Regierungsentwurf dort vorsah. In Artikel 1 Nummer 28, der § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) ändert, ersetzt die Maßgabe den Buchstaben b und fügt dort die Absätze 3 und 4 ein statt nur des Absatzes 3. Eine Übergangsregelung erlaubt den Behörden, bis zum 31. Dezember 2026 weiter das Wort „Bürgergeld“ zu verwenden.WAS DAS BEDEUTETEine Arbeit wäre für Erziehende in der Regel zumutbar, sobald das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat und die Betreuung sichergestellt ist; der Regierungsentwurf sah dafür das vollendete erste Lebensjahr vor. In der Karenzzeit könnten höhere Unterkunftskosten anerkannt werden. Bei Meldeversäumnissen entfiele die Minderung in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1 SGB II, und das Jobcenter könnte bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung zu einer Untersuchung verpflichten. Behördenschreiben dürften bis Ende 2026 weiter „Bürgergeld“ nennen.
- Vom Bundestag beschlossen05.03.2026Zweite und dritte Beratung, namentliche Abstimmung. Endgültiges Ergebnis: 590 abgegebene Stimmen, 320 Ja, 268 Nein, 2 Enthaltungen. Der Bundestag nahm den Entwurf in der Ausschussfassung an.AMTLICHDeutscher BundestagStenografischer Bericht der 62. Sitzung des Deutschen BundestagesAMTLICHDeutscher BundestagNamentliche Abstimmung: Umgestaltung des Bürgergelds zu neuer GrundsicherungAMTLICHBundesratGesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucksache 116/26PRESSEZDFheuteGrundsicherung: Sozialverbände üben teils harsche KritikSTAND JETZTDer Bundestag hat entschieden — der Gesetzestext steht.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTDer Bundesrat muss zustimmen oder auf Einspruch verzichten.06.03.2026Aktuelle FassungGEÄNDERT GEGENÜBER DER VORFASSUNGDer Gesetzesbeschluss führt dieselben Maßgaben wie die Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 21/4522) und übernimmt sie im Wortlaut; er nennt den Entwurf „mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen“. Ein Textvergleich der beiden Maßgabenlisten ergibt inhaltlich keinen Unterschied. Ein Druckunterschied besteht in Maßgabe 7 Buchstabe a zu Artikel 12: BR-Drucksache 116/26 druckt auf Seite 7 den ersetzten Absatz als „(7) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.“, BT-Drucksache 21/4522 auf Seite 12 denselben Satz als „(1)“. Beide Fassungen ersetzen laut ihrem Einleitungssatz den Absatz 1.WAS DAS BEDEUTETDer beschlossene Text entspricht dem, was der Ausschuss empfohlen hatte. Gegenüber der Beschlussempfehlung ändert sich für Leistungsberechtigte nichts.PLAN ZU DIESER FASSUNGOffen sind noch zwei Stufen des Gesetzes. Zum 1. August 2027 treten Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 sowie Artikel 7 in Kraft. Artikel 2 fügt dem SGB III den § 28b (Umfassende Beratung) und den § 31b (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) hinzu; Artikel 7 fügt dem SGB VIII den § 10 Absatz 3a an, wonach Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach § 28b Absatz 2 und § 31b SGB III vorgehen. Zum 1. Januar 2029 tritt Artikel 1a in Kraft; er ergänzt § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II um einen Verweis auf § 30a. Alle übrigen Teile des Gesetzes gelten bereits.
- Im Bundesrat — 2. Durchgang27.03.20261063. Sitzung, Tagesordnungspunkt 2. Der Bundesrat hat beschlossen, keinen Antrag nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu stellen. Er hat dem Gesetz nicht zugestimmt; als Einspruchsgesetz brauchte es keine Zustimmung. Mit dem Verzicht auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses war das Verfahren im Bundesrat beendet.AMTLICHBundesratBeschluss des Bundesrates, BR-Drucksache 116/26 (Beschluss)AMTLICHBundesratStenografischer Bericht der 1063. Sitzung des BundesratesSTAND JETZTDer Text liegt bei den Ländern. Beide Ausgänge — Zustandekommen und Scheitern — sind offen.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTEine Bundesratssitzung mit dem Vorhaben auf der Tagesordnung und eine Abstimmung darüber.
- Verzweigung — Möglicher Ausgang im Bundesrat
- Kein Antrag auf Vermittlungsausschuss innerhalb von drei WochenDas Gesetz kommt ohne positive Abstimmung zustande (Art. 78 GG). Der Statuswechsel folgt erst der Verkündung, nie dem Fristablauf allein.
- Vermittlungsausschuss angerufenNur der Bundesrat kann anrufen. Ein Einspruch ist erst nach abgeschlossenem Vermittlungsverfahren möglich.
- EinspruchDer Bundestag kann den Einspruch zurückweisen: mit absoluter Mehrheit, bei einem Zwei-Drittel-Einspruch mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Zurückgewiesen oder zurückgenommen — das Gesetz kommt zustande. Sonst scheitert es.
- Gegenzeichnung & Ausfertigung16.04.2026Das Gesetz trägt das Datum 16. April 2026: Das Vollzitat im Kopf des SGB II verweist auf Artikel 1a „des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)“. Nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine Aufzeichnung der Ausfertigung dieses Gesetzes war nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026); recht.bund.de hat auf zwei Abrufe nicht geantwortet.AMTLICHgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte FassungAMTLICHgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 82STAND JETZTDer Gesetzestext steht endgültig und wird formal geprüft und unterschrieben.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTVerkündung im Bundesgesetzblatt.
- Verkündet22.04.2026Verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 107. Der Verkündungstext auf recht.bund.de war nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026); die Verkündung ist über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und über das Vollzitat im SGB II belegt.AMTLICHBundesministerium für Arbeit und SozialesGesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — UmsetzungsstandAMTLICHgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte FassungSTAND JETZTDas Gesetz steht im Bundesgesetzblatt. Der Wortlaut ist endgültig.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTDas Inkrafttreten zum Datum der Inkrafttretensklausel — erst dann anwendbar.
- Geltendes RechtSTAND JETZTTeilweise in Kraftgestaffelt seit 23.04.2026Gestaffeltes Inkrafttreten nach Artikel 12: 23. April 2026 für Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b sowie Artikel 3 Nummer 2, 1. Juli 2026 für das Gesetz im Übrigen, 1. August 2027 für Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 sowie Artikel 7, und 1. Januar 2029 für Artikel 1a. Zwei Stufen stehen noch aus.AMTLICHgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte FassungAMTLICHBundesministerium für Arbeit und SozialesGesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — UmsetzungsstandPRIMÄRBundesregierungNeue Grundsicherung löst Bürgergeld abSTAND JETZTDie Regel gilt und ist anwendbar.NÄCHSTER SCHRITT BRAUCHTNichts. Änderungen wären ein neues Verfahren.
Quellen
Jede Quelle trägt ihre Rolle. Die Rolle bestimmt, was sie belegen kann.
Amtliche QuelleBelegt: ein formaler Schritt ist geschehen.
BundesratBR-Drs. 116/26 (Beschluss)veröffentlicht 27.03.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-PlPr 1063veröffentlicht 27.03.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-Drs. 116/26veröffentlicht 06.03.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher Bundestagveröffentlicht 05.03.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-PlPr 21/62veröffentlicht 05.03.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-Drs. 21/4522veröffentlicht 04.03.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-Drs. 21/4087veröffentlicht 11.02.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-Drs. 764/25 (Beschluss)veröffentlicht 30.01.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-PlPr 1061veröffentlicht 30.01.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-PlPr 21/53veröffentlicht 15.01.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-Drs. 21/3541veröffentlicht 12.01.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-Drs. 764/25veröffentlicht 19.12.2025abgerufen 25.08.2026
Bundesministerium für Arbeit und Sozialesveröffentlicht 12.11.2025abgerufen 25.08.2026
Bundesministerium für Arbeit und Sozialesabgerufen 25.08.2026
gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)abgerufen 25.08.2026
gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)abgerufen 25.08.2026
Primärquelle eines AkteursBelegt: was ein Akteur gesagt hat oder will — der Verfahrensstand folgt daraus nicht.
Bundesregierungveröffentlicht 01.07.2026abgerufen 25.08.2026
BerichterstattungOrdnet ein und berichtet. Statusänderungen brauchen eine amtliche Quelle.
ZDFheuteveröffentlicht 05.03.2026abgerufen 25.08.2026
Diese Reform verkennt die Lebensrealität vieler Menschen, die sich in einer Notsituation befinden.
Verlauf
Datiert und additiv. Korrekturen werden angehängt, nie überschrieben.
- 25.08.2026Dossier angelegtDossier angelegt mit Status Geltendes Recht (teilweise in Kraft). Der Verlauf bis zu diesem Datum wurde rückwirkend aus den zitierten Aufzeichnungen erfasst.
- 25.08.2026KorrekturVier Aussagen sind berichtigt. Im Abschnitt „Heute“ stand „Beim Vermögen gibt es keine Karenzzeit mehr“; § 12 Absatz 1 Satz 3 SGB II stellt das selbst genutzte Wohneigentum während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II weiter frei. Gestrichen ist die frühere Karenzzeitregelung beim übrigen Schonvermögen in § 12 Absatz 3 und 4 SGB II. Zur Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 21/4522) stand, die Maßgabe füge „in § 31a die Absätze 3 und 4“ ein; sie ändert Artikel 1 Nummer 28 und damit § 32 SGB II. Die Änderung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II ist jetzt gegen die Vorgängerfassung gemessen: der Regierungsentwurf setzte dort „das erste Lebensjahr“, die Beschlussempfehlung „den 14. Lebensmonat“. Zum Gesetzesbeschluss (BR-Drucksache 116/26) stand, ein Textvergleich der beiden Maßgabenlisten ergebe „keine Abweichung“; die Listen sind inhaltlich deckungsgleich, in Maßgabe 7 Buchstabe a unterscheidet sich die gedruckte Absatzbezeichnung. An der Station „Ausfertigung“ stand „Ausfertigung durch den Bundespräsidenten“; eine Aufzeichnung des Ausfertigungsakts war nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026), die Station nennt nun das Datum des Gesetzes und die Regel des Artikels 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
- 25.08.2026PrüfungQuellencheck abgeschlossen. Alle amtlichen Belege wurden erneut geöffnet. Der Verkündungstext im Bundesgesetzblatt war über recht.bund.de nicht erreichbar (Stand: 25.08.2026).
- 01.07.2026HinweisZweite Stufe in Kraft: Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Gesetz im Übrigen. Die Leistung heißt seitdem Grundsicherungsgeld. gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz) — Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte Fassung
- 23.04.2026StatuswechselErste Stufe in Kraft getreten (Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b sowie Artikel 3 Nummer 2). Status: Geltendes Recht, teilweise in Kraft. Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — Umsetzungsstand
- 22.04.2026StatuswechselDas Gesetz ist als BGBl. 2026 I Nr. 107 verkündet. Status: Verkündet. gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz) — Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte Fassung
- 16.04.2026HinweisDas Gesetz trägt das Datum 16. April 2026. Das Vollzitat im SGB II nennt dieses Datum. gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz) — Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) — Grundsicherung für Arbeitsuchende, konsolidierte Fassung
- 27.03.2026StatuswechselDer Bundesrat hat keinen Antrag nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes gestellt. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen; das Verfahren im Bundesrat ist beendet. Bundesrat — Beschluss des Bundesrates, BR-Drucksache 116/26 (Beschluss)
- 06.03.2026FassungNeue Fassung: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drucksache 116/26). Er führt die Maßgaben der Beschlussempfehlung inhaltlich unverändert; gegenüber der Beschlussempfehlung ändert sich für Leistungsberechtigte nichts. Bundesrat — Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucksache 116/26
- 05.03.2026StatuswechselDer Bundestag hat das Gesetz in der Ausschussfassung angenommen: 320 Ja, 268 Nein, 2 Enthaltungen. Status: Vom Bundestag beschlossen. Deutscher Bundestag — Stenografischer Bericht der 62. Sitzung des Deutschen Bundestages
- 04.03.2026FassungNeue Fassung: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 21/4522). Eine Arbeit wäre für Erziehende in der Regel zumutbar, sobald das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat und die Betreuung sichergestellt ist; der Regierungsentwurf sah dafür das vollendete erste Lebensjahr vor. In der Karenzzeit könnten höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, und die Behörden dürften bis Ende 2026 weiter „Bürgergeld“ schreiben. Deutscher Bundestag — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), BT-Drucksache 21/4522
- 30.01.2026HinweisDer Bundesrat hat im ersten Durchgang Stellung genommen und unter anderem die Streichung der Altersgrenze in § 3a Absatz 2 Satz 2 SGB II verlangt. Bundesrat — Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 764/25 (Beschluss)
- 12.01.2026StatuswechselDer Regierungsentwurf ist als BT-Drucksache 21/3541 im Bundestag eingebracht. Status: Im Bundestagsverfahren. Deutscher Bundestag — Gesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucksache 21/3541
- 19.12.2025FassungNeue Fassung: Regierungsentwurf (BR-Drucksache 764/25). Einzelne Vorschriften würden schon am Tag nach der Verkündung gelten, und das Bundeskindergeldgesetz würde ebenfalls geändert. Bundesrat — Gesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucksache 764/25
- 17.12.2025StatuswechselDas Kabinett hat den Entwurf beschlossen. Status: Kabinettbeschluss. Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — Umsetzungsstand
- 12.11.2025StatuswechselDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf veröffentlicht. Status: Ministerialentwurf. Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende — Umsetzungsstand
Offene Punkte
- Der Verkündungstext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107) war über recht.bund.de nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026); die Artikelbezeichnungen der Stufe zum 1. August 2027 sind daher nur aus dem Regierungsentwurf, der Beschlussempfehlung und der Darstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales belegt, nicht aus der verkündeten Fassung.
- Für die verkündete Fassung ist keine Fassung verzeichnet, weil das Dokument nicht geöffnet werden konnte (Stand: 25.08.2026); der Plan ist deshalb an den Gesetzesbeschluss (BR-Drucksache 116/26) gebunden.
- Der Kopf des SGB II auf gesetze-im-internet.de nennt für den 16. April 2026 zwei Fundstellen: „BGBl. 2026 I Nr. 107“ im Vollzitat und „BGBl. 2026 I Nr. 195“ in der Fußnote zur Überschrift; welche Angabe für dieses Gesetz zutrifft, ist nicht geklärt (Stand: 25.08.2026).
- Eine Aufzeichnung der Ausfertigung des Gesetzes ist nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026); recht.bund.de hat auf zwei Abrufe nicht geantwortet. Das Datum 16. April 2026 stammt aus dem Vollzitat des SGB II auf gesetze-im-internet.de, nicht aus einer Aufzeichnung des Ausfertigungsakts.
- Das Plenarprotokoll 21/62 nennt zwei Zahlen für dieselbe Abstimmung: im Plenum verkündet wurden 591 Stimmkarten und 321 Ja-Stimmen, das endgültige Ergebnis weist 590 abgegebene Stimmen und 320 Ja-Stimmen aus; das Dossier führt das endgültige Ergebnis, das auch die amtliche Abstimmungsseite des Bundestages ausweist.
- Das Änderungsdatum, zu dem die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter ihre Schreiben auf das Wort „Grundsicherungsgeld“ umstellen, ist nicht amtlich verzeichnet (Stand: 25.08.2026); § 65a Absatz 4 SGB II lässt den Behörden bis zum 31. Dezember 2026 die Wahl.
Einbetten
Der Verfahrensstand dieses Dossiers, einbettbar auf einer eigenen Seite. Die Karte lädt live und trägt sichtbar ihr Stand-Datum — eine eingebettete Karte muss also nicht selbst datiert werden.
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