KlarstandWas politisch wirklich entschieden ist.
Im BundestagsverfahrenFormales Verfahren läuftZuletzt geändert: 25.08.2026
Digitales · Dossier

Werden meine IP-Adressen jetzt gespeichert?

Nein. Der Gesetzentwurf liegt seit dem 19. Juni 2026 im Bundestag. Eine allgemeine Speicherpflicht für IP-Adressen gilt heute nicht (Stand: 25.08.2026).

GILT HEUTE
Im Gesetzestext steht weiterhin eine Speicherpflicht: § 176 des Telekommunikationsgesetzes verlangt von Anbietern von Internetzugangsdiensten, die zugewiesene IP-Adresse, eine Anschluss- und Benutzerkennung sowie Beginn und Ende der Internetnutzung zehn Wochen zu speichern (§ 176 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 TKG). Diese Vorschrift wird nicht angewendet. Der Europäische Gerichtshof hat am 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19) entschieden, dass Regelungen dieser Art mit dem Unionsrecht unvereinbar sind; das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. August 2023 (6 C 6.22) entschieden, dass sie nicht mehr angewendet werden dürfen. Beides steht in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 21/6581). Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de trägt dazu keinen Hinweis (Stand: 25.08.2026). Nach diesen beiden Entscheidungen ist eine angewandte allgemeine Pflicht, IP-Adressen zu speichern, nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026).
WÜRDE SICH ÄNDERN
Ein neuer § 177 des Telekommunikationsgesetzes würde Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten, die zugewiesene öffentliche IP-Adresse, die zugehörigen Portnummern, eine Anschluss- und eine Benutzerkennung sowie Beginn und Ende der Zuweisung sekundengenau drei Monate zu speichern. Inhalte der Kommunikation und Daten über den Aufruf oder die Nutzung anderer Dienste wären ausgenommen. Die gespeicherten Daten dürften nur für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 TKG und für Anordnungen nach der Verordnung (EU) 2023/1543 verwendet werden; nach Ablauf der Frist wären sie unverzüglich zu löschen. Die heutigen §§ 175 bis 181 TKG würden durch neue §§ 175 bis 177 ersetzt, die §§ 178 bis 181 entfielen. Der Entwurf schafft außerdem eine Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten (§ 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung, § 25a des Bundespolizeigesetzes) und lässt eine Funkzellenabfrage schon bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zu. Nach Artikel 13 des Entwurfs träte das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Text ist der Regierungsentwurf; der Bundestag berät ihn noch.
Stand: Kabinettbeschluss vom 01.05.2026
IM VERFAHRENDer Text liegt im Parlament und wird in Ausschüssen beraten. Der endgültige Wortlaut steht noch aus.
NÄCHSTER SCHRITTDie Schlussabstimmung im Bundestag.
GesetzGesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der Regierungsentwurf ist ein Gesetzentwurf; er ändert das Telekommunikationsgesetz, die Strafprozessordnung und weitere Gesetze. Die geplante Speicherpflicht für Anbieter von Internetzugangsdiensten steht dort als neuer § 177 des Telekommunikationsgesetzes.Google News zum Thema — externe Nachrichtensuche, öffnet in einem neuen Tab, keine Quelle dieses DossiersZuletzt geprüft: 25.08.2026

Beschlussweg

Regierungsvorlage: Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, der Bundesrat hat im ersten Durchgang Stellung genommen, seither berät der Bundestag. Ob das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates braucht, weisen die abgerufenen Drucksachen nicht aus (Stand: 25.08.2026).

  • Erledigt
  • Stand jetzt
  • Wartet
  • Endstatus
  • Möglich, keine Zusage
  1. Ministerialentwurf22.12.2025
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurfstext in die Verbändebeteiligung gegeben. Den Tag 22.12.2025 nennen die Stellungnahme der Netzbetreiber und der Jugend-Check; Digitalcourage nennt nur den Monat Dezember 2025. Die dem Regierungsentwurf beigefügte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates weist einen Regelungsentwurf des Ministeriums vom 2. April 2026 aus. Die Veröffentlichungsseite des Ministeriums war nicht abrufbar (Stand: 25.08.2026).
  2. Kabinettbeschluss22.04.2026
    Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 22. April 2026 beschlossen. Der Bundeskanzler hat ihn am 1. Mai 2026 nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drucksache 263/26, Fristablauf 12.06.26).
  3. Bundesrat — 1. Durchgang (Stellungnahme)12.06.2026
    Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 als Tagesordnungspunkt 33 behandelt und Stellung genommen. Er begrüßt den Entwurf und bittet darum, die Sicherungsanordnung auch für die Gefahrenabwehr- und Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen.
  4. Im BundestagsverfahrenSTAND JETZTseit 19.06.2026
    Einbringung als BT-Drucksache 21/6581 am 19. Juni 2026. Erste Beratung am 24. Juni 2026, Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (federführend) und an vier weitere Ausschüsse. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates liegt seit dem 15. Juli 2026 als BT-Drucksache 21/7154 vor. Eine öffentliche Anhörung des federführenden Ausschusses zu diesem Gesetzentwurf ist nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026).
  5. Möglicher weiterer Weg — keine Zusage
  6. Vom Bundestag beschlossen
    Abstimmung im Bundestag nach der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses.
  7. Im Bundesrat — 2. Durchgang
    Behandlung des Gesetzesbeschlusses im Bundesrat.
  8. Verzweigung — Möglicher Ausgang im Bundesrat
    • Zustimmung / kein EinspruchDas Gesetz kommt zustande.
    • VermittlungsausschussSchleife: erneute Beratung und Abstimmung möglich.
    • Zustimmung versagt / EinspruchDas Gesetz kann scheitern.
  9. Gegenzeichnung & Ausfertigung
    Prüfung und Unterschrift des Bundespräsidenten. Keine feste Frist.
  10. Verkündet
    Verkündung im Bundesgesetzblatt.
  11. Geltendes Recht
    Artikel 13 des Regierungsentwurfs sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Quellen

Jede Quelle trägt ihre Rolle. Die Rolle bestimmt, was sie belegen kann.

Amtliche QuelleBelegt: ein formaler Schritt ist geschehen.
Deutscher BundestagBT-Drs. 21/7154veröffentlicht 15.07.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher Bundestagveröffentlicht 24.06.2026abgerufen 25.08.2026
Deutscher BundestagBT-PlPr 21/85veröffentlicht 24.06.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-PlPr 1066veröffentlicht 12.06.2026abgerufen 25.08.2026
BundesratBR-Drs. 263/26 (Beschluss)veröffentlicht 12.06.2026abgerufen 25.08.2026
Bundesregierungveröffentlicht 22.04.2026abgerufen 25.08.2026
gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, juris GmbH)abgerufen 25.08.2026
gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, juris GmbH)abgerufen 25.08.2026
gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, juris GmbH)abgerufen 25.08.2026
Primärquelle eines AkteursBelegt: was ein Akteur gesagt hat oder will — der Verfahrensstand folgt daraus nicht.
BerichterstattungOrdnet ein und berichtet. Statusänderungen brauchen eine amtliche Quelle.
netzpolitik.orgveröffentlicht 22.04.2026abgerufen 25.08.2026
Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen.
ZDFheuteveröffentlicht 22.04.2026abgerufen 25.08.2026
Die Vorratsdatenspeicherung war lange Zeit ein rotes Tuch, nicht nur für Datenschützer, sondern auch für den Europäischen Gerichtshof.
Forschung & EvidenzBelegt Fakten und Wirkung, nicht den Verfahrensstand.
Kompetenzzentrum Jugend-Checkveröffentlicht 19.01.2026abgerufen 25.08.2026

Verlauf

Datiert und additiv. Korrekturen werden angehängt, nie überschrieben.

  1. 25.08.2026Dossier angelegtDossier angelegt mit Status Im Bundestagsverfahren. Der Verlauf bis zu diesem Datum wurde rückwirkend aus den zitierten Aufzeichnungen erfasst.
  2. 25.08.2026KorrekturZwei Aussagen berichtigt. Die Stationsnotiz zum Referentenentwurf schrieb den Tag 22.12.2025 auch der Stellungnahme von Digitalcourage zu; Digitalcourage nennt nur den Monat Dezember 2025. Die Fassungsnotiz zum Regierungsentwurf schrieb, dieselbe Fassung sei als BT-Drucksache 21/6581 eingebracht worden; die beiden Drucksachen weichen an drei Stellen sachlich voneinander ab.
  3. 25.08.2026PrüfungQuellencheck abgeschlossen. Alle Drucksachen und Plenarprotokolle waren abrufbar. Die Veröffentlichungsseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Vorgangsseite im DIP und die Terminliste des federführenden Ausschusses waren nicht auswertbar (Stand: 25.08.2026).
  4. 15.07.2026QuelleGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates als BT-Drucksache 21/7154 ergänzt. Deutscher Bundestag — Unterrichtung durch die Bundesregierung — Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/7154
  5. 24.06.2026HinweisErste Beratung im Bundestag. Der Entwurf ist an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (federführend) und vier weitere Ausschüsse überwiesen. Deutscher Bundestag — Plenarprotokoll 21/85 — Stenografischer Bericht der 85. Sitzung des Deutschen Bundestages
  6. 19.06.2026StatuswechselDer Regierungsentwurf ist als BT-Drucksache 21/6581 im Bundestag eingebracht. Status: Im Bundestagsverfahren. Deutscher Bundestag — Gesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, BT-Drucksache 21/6581
  7. 12.06.2026QuelleStellungnahme des Bundesrates aus der 1066. Sitzung als BR-Drucksache 263/26 (Beschluss) ergänzt. Bundesrat — Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 263/26 (Beschluss)
  8. 01.05.2026FassungNeue Fassung: Regierungsentwurf, dem Bundesrat zugeleitet als BR-Drucksache 263/26. Anbieter von Internetzugangsdiensten müssten IP-Adressen, Portnummern und Zuweisungszeiten drei Monate speichern; die bisherigen §§ 178 bis 181 TKG entfielen. Bundesrat — Gesetzentwurf der Bundesregierung — Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, BR-Drucksache 263/26
  9. 22.04.2026StatuswechselDas Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Status: Kabinettbeschluss. Bundesregierung — Im Kabinett beschlossen: Internetkriminalität wirksam bekämpfen

Offene Punkte

  • Der Referentenentwurf vom 22.12.2025 war über die Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht abrufbar; das Datum ist nur durch Stellungnahmen aus der Verbändebeteiligung belegt (Stand: 25.08.2026).
  • Ein Textvergleich zwischen Referentenentwurf und Regierungsentwurf ist deshalb nicht möglich; die Stellungnahmen aus der Verbändebeteiligung verorten die Speicherpflicht in § 176 TKG des Entwurfs, der Regierungsentwurf regelt sie in § 177 TKG (Stand: 25.08.2026).
  • Die drei sachlichen Abweichungen zwischen BR-Drucksache 263/26 und der am 19. Juni 2026 eingebrachten BT-Drucksache 21/6581 sind bei der Fassung beschrieben, aber nicht als eigene Fassung erfasst; der Plan bleibt an BR-Drucksache 263/26 gebunden (Stand: 25.08.2026).
  • Ob der Gesetzentwurf die Zustimmung des Bundesrates braucht, weisen die abgerufenen Drucksachen nicht aus; der Zustimmungstyp ist deshalb als unbekannt erfasst (Stand: 25.08.2026).
  • Die Vorgangsseite im DIP zur Vorgangs-ID 334474 liefert ihre Angaben erst per JavaScript und war deshalb nicht auswertbar (Stand: 25.08.2026).
  • Der Entwurf verweist in Artikel 6 Nummer 2 (§ 176 TKG) auf eine Sicherungsanordnung nach § 10b Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes; eine Vorschrift mit dieser Nummer ist im Bundeskriminalamtgesetz nicht verzeichnet, die Einzelnorm-Seite antwortete mit HTTP 404. Der Verweis setzt ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben voraus, das dieses Dossier nicht erfasst (Stand: 25.08.2026).
  • Eine öffentliche Anhörung des federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu diesem Gesetzentwurf ist nicht verzeichnet; die Terminliste des Ausschusses wird erst im Browser nachgeladen und war deshalb nicht auswertbar (Stand: 25.08.2026).
  • Die Position der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit konnte nicht erfasst werden; bfdi.bund.de hat die Verbindung nicht angenommen (Stand: 25.08.2026).

Einbetten

Der Verfahrensstand dieses Dossiers, einbettbar auf einer eigenen Seite. Die Karte lädt live und trägt sichtbar ihr Stand-Datum — eine eingebettete Karte muss also nicht selbst datiert werden.

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