KlarstandWas politisch wirklich entschieden ist.
KoalitionsabsichtVorstufe — kein formales VerfahrenZuletzt geändert: 25.08.2026
Arbeit · Dossier

Krankschreibung ab Tag 1 — gilt das schon?

Nein. Es gilt weiter die Drei-Tage-Regel des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Koalition hat die Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag bisher nur in einem Koalitionsausschuss-Papier festgehalten.

GILT HEUTE
Wer arbeitsunfähig ist, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich melden. Eine ärztliche Bescheinigung ist erst nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert; der Arbeitgeber darf sie schon früher verlangen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ob die Arbeitsunfähigkeit auch nach einem Telefonat festgestellt werden darf, steht nicht in diesem Gesetz, sondern in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Sie lässt das seit dem 7. Dezember 2023 zu, wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist und die Erkrankung keine schwere Symptomatik zeigt. Das gilt nicht für Versicherte, die der Praxis aus früherer Behandlung nicht unmittelbar persönlich bekannt sind. Zur Dauer nennt die Richtlinie keine feste Grenze, sondern eine Soll-Vorschrift: Die erstmalige Feststellung soll „über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen“ (§ 4 Absatz 5a der Richtlinie).
WÜRDE SICH ÄNDERN
Nach dem Koalitionsausschuss-Papier vom 2. Juli 2026 soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden müssen. Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden, und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll nach § 278 des Strafgesetzbuches stärker bestraft werden. Das Papier nennt keinen Zeitpunkt und kein Gesetzgebungsverfahren. Ein amtlicher Entwurf ist nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026); die Vorhabenlisten des BMAS und des BMG führen dazu keinen Eintrag. Ohne Entwurfstext steht der genaue Wortlaut nicht fest.
Stand: Koalitionsabsicht vom 02.07.2026
IM VERFAHRENDie Koalition hat das Vorhaben schriftlich festgehalten. Für Beschäftigte und Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.
NÄCHSTER SCHRITTEin Referentenentwurf aus dem zuständigen Ministerium — erst dort steht der Text.
GesetzDie Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, steht in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Bundesgesetz; sein Vollzitat weist die letzte Änderung durch ein Gesetz vom 12. Mai 2026 aus. Das Papier vom 2. Juli 2026 kündigt an, diese Regel zu ändern; als Instrument ist danach ein Gesetz zu erwarten (Stand: 25.08.2026). Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit steht dagegen nicht in diesem Gesetz, sondern in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Papier nennt beide Punkte in einem Absatz, sagt aber nicht, über welche Instrumente sie umgesetzt werden sollen.Google News zum Thema — externe Nachrichtensuche, öffnet in einem neuen Tab, keine Quelle dieses DossiersZuletzt geprüft: 25.08.2026

Beschlussweg

Der Beschlussweg ist eine Annahme. Ohne Entwurf ist nicht verzeichnet, ob das Vorhaben als Regierungsvorlage oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht würde (Stand: 25.08.2026). Klarstand zeigt hier den Weg einer Regierungsvorlage, weil er die meisten Schritte enthält; jeder Schritt danach ist möglich und keine Zusage.

  • Erledigt
  • Stand jetzt
  • Wartet
  • Endstatus
  • Möglich, keine Zusage
  1. KoalitionsabsichtSTAND JETZTseit 02.07.2026
    Der Koalitionsausschuss hat das Vorhaben am 2. Juli 2026 unter Nummer 11 des Papiers „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ festgehalten. Das Papier nennt keinen Zeitpunkt und keinen Gesetzentwurf.
  2. Möglicher weiterer Weg — keine Zusage
  3. Ministerialentwurf
    Kein amtlicher Entwurf verzeichnet (Stand: 25.08.2026). Die Liste der Gesetze und Gesetzesvorhaben des BMAS und die Liste der Gesetze und Verordnungen des BMG führen dazu keinen Eintrag.
  4. Kabinettbeschluss
  5. Bundesrat — 1. Durchgang (Stellungnahme)
    Der Bundesrat hat sechs Wochen für seine Stellungnahme, auf Verlangen neun Wochen. Bei einer als eilbedürftig bezeichneten Vorlage sind es drei Wochen.
  6. Im Bundestagsverfahren
  7. Vom Bundestag beschlossen
  8. Im Bundesrat — 2. Durchgang
  9. Verzweigung — Möglicher Ausgang im Bundesrat
    • Zustimmung / kein EinspruchDas Gesetz kommt zustande.
    • VermittlungsausschussSchleife: erneute Beratung und Abstimmung möglich.
    • Zustimmung versagt / EinspruchDas Gesetz kann scheitern.
  10. Gegenzeichnung & Ausfertigung
    Der Bundespräsident prüft die Vorlage und kann die Unterschrift verweigern. Es gibt keine feste Frist.
  11. Verkündet
    Bundesgesetzblatt.
  12. Geltendes Recht

Quellen

Jede Quelle trägt ihre Rolle. Die Rolle bestimmt, was sie belegen kann.

Amtliche QuelleBelegt: ein formaler Schritt ist geschehen.
gesetze-im-internet.deEntgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden istveröffentlicht 26.05.1994abgerufen 25.08.2026
Bundesministerium für Arbeit und Sozialesabgerufen 25.08.2026
Bundesministerium für Gesundheitabgerufen 25.08.2026
Primärquelle eines AkteursBelegt: was ein Akteur gesagt hat oder will — der Verfahrensstand folgt daraus nicht.
Deutscher Gewerkschaftsbundveröffentlicht 04.07.2026abgerufen 25.08.2026
Presse- und Informationsamt der Bundesregierungveröffentlicht 02.07.2026abgerufen 25.08.2026
BerichterstattungOrdnet ein und berichtet. Statusänderungen brauchen eine amtliche Quelle.
ZDFheuteveröffentlicht 03.07.2026abgerufen 25.08.2026
Die Regeln zum Vorlegen von Krankschreibungen stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz, das dafür geändert werden müsste.
Deutsches Ärzteblattveröffentlicht 02.07.2026abgerufen 25.08.2026

Verlauf

Datiert und additiv. Korrekturen werden angehängt, nie überschrieben.

  1. 25.08.2026Dossier angelegtDossier eröffnet mit Status Koalitionsabsicht, gestützt auf das Papier des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Der Verlauf bis zu diesem Datum wurde rückwirkend aus den zitierten Aufzeichnungen erfasst.
  2. 25.08.2026KorrekturKorrektur im Abschnitt „Heute“: Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 4 Absatz 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gilt seit dem 7. Dezember 2023. Zuvor stand hier der 21. Februar 2024; das ist das Inkrafttreten der Gesamtfassung der Richtlinie und geht auf einen anderen Beschluss desselben Tages zurück. Ergänzt wurden die Voraussetzung, dass die oder der Versicherte der Praxis aus früherer Behandlung bekannt sein muss, und der Soll-Charakter der Fünf-Tage-Angabe. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7. Dezember 2023 wurde als Quelle ergänzt. Gemeinsamer Bundesausschuss — Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
  3. 25.08.2026PrüfungQuellencheck abgeschlossen. Kein amtlicher Entwurf verzeichnet (Stand: 25.08.2026). Die Vorhabenlisten des BMAS und des BMG führen dazu keinen Eintrag.
  4. 04.07.2026HinweisDer Deutsche Gewerkschaftsbund hat öffentlich gegen die Vorlagepflicht ab dem ersten Tag und gegen die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung Stellung genommen. Am Verfahrensstand ändert das nichts. Deutscher Gewerkschaftsbund — Krankschreibung ab Tag eins beim Arzt: Überlastung vorprogrammiert

Offene Punkte

  • Kein amtlicher Entwurf verzeichnet (Stand: 25.08.2026).
  • Der Beschlussweg ist nicht verzeichnet: Ob das Vorhaben als Regierungsvorlage der Bundesregierung oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht würde, sagt das Papier nicht (Stand: 25.08.2026).
  • Ob ein solches Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, lässt sich ohne Entwurfstext nicht bestimmen (Stand: 25.08.2026).
  • Welches Ministerium federführend wäre, nennt das Papier nicht und ist auch sonst nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026); die Vorlagepflicht steht im Entgeltfortzahlungsgesetz, die telefonische Krankschreibung in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
  • Ob ein Gesetz geplant ist oder zwei Instrumente nötig wären, geht aus dem Papier nicht hervor und ist nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026).
  • Ob die schärfere Strafe nach § 278 des Strafgesetzbuches in demselben Gesetz geregelt würde, sagt das Papier nicht; ein Entwurf, der das zeigen würde, ist nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026).
  • Das Papier nennt keinen Zeitpunkt für die Umsetzung; ein Zeitplan ist nicht verzeichnet (Stand: 25.08.2026).

Einbetten

Der Verfahrensstand dieses Dossiers, einbettbar auf einer eigenen Seite. Die Karte lädt live und trägt sichtbar ihr Stand-Datum — eine eingebettete Karte muss also nicht selbst datiert werden.

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